Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) § 4 Abs. 2 definiert die zur Abnahme von Antigen-Schnelltests berechtigte Gruppe nicht konkret. Es wird von „Ausbildung“, „Kenntnis“ und „Erfahrung“ gesprochen. Dadurch entsteht eine ‚Qualifizierungslücke‘. Es ist nicht zielführend, medizinisches Fachpersonal in dieser herausfordernden Zeit mit Schnelltests zu binden. Allen anderen fehlen aber die erforderlichen Kenntnisse.
Dieser Umstand wird in diesem Schulungskonzept aufgegriffen. Die Rechtsgrundlage für die Schnelltestung, auch durch nichtmedizinisches Personal, bildet das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage.
Hierzu im Wortlaut die Veröffentlichung vom Bundesgesundheitsministerium:
„Die Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist in Kraft getreten.“
Mit dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 wurde bereits geregelt, dass der Arztvorbehalt für Schnelltests entfällt. Damit kann grundsätzlich jeder diese Tests anwenden, allerdings müssen diese durch entsprechend geschultes Personal erfolgen.
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